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Art. 30 · Landwirtschaftszone (L)
BZO Bau- und Zonenreglement Willisau · S. 17 · Original-PDF
1 In der Landwirtschaftszone gelten die kantonalen und bundesrechtlichen Vorschriften. 2 Standort, Dimension, Gestaltung und Materialien von Bauten und Anlagen sind so zu wählen, dass diese sich ins Landschaftsbild und in die bestehende Bebauung gut einordnen. Neue landwirtschaftliche Bauten sind möglichst in Hofnähe zu erstellen. 3 Lärm-Empfindlichkeitsstufe: III.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.