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Art. 22 · Arbeitszone III (AIII)

BZO Bau- und Zonenreglement Willisau · S. 15 · Original-PDF

1 Nutzung: Höchstens mässig störende Dienstleistungs- oder Gewerbebetriebe. Personenverkehrsintensive Verkaufsnutzungen sind nur in den Gebieten zulässig, die mit den Zonen „Einkaufszentren“ oder „Fachmarktzentren“ überlagert sind. Neue Güterverkehrsintensive Betriebe sind nicht zulässig. Freie Lager- und Umschlagplätze sind nur in Verbindung mit Betriebsbauten gestattet. Wohnungen für das betriebsnotwendig an den Standort gebundene Personal sind zulässig, wenn sie pro Hauptgebäude höchstens 20 % der gesamten Geschossfläche ausmachen und sofern durch geeignete Standortwahl und technische Vorkehrungen für wohnhygienisch tragbare Verhältnisse gesorgt wird. 2 Die maximal zulässige Gesamthöhe beträgt 15 m. Einzelne betriebsbedingte höhere Gebäudeteile bewilligt der Stadtrat unter gebührender Berücksichtigung des Orts- und Landschaftsbildes sowie der öffentlichen und privaten Interessen. 3 Im Gebiet Wydenmühle sind im Rahmen eines Bebauungsplanes gegenüber der zonenkonformen maximalen Gesamthöhe höhere Bauten zulässig. 4 Grundmasse: Die übrigen Gebäudedimensionen sowie Ausnützung, Abstände usw. legt der Stadtrat unter gebührender Berücksichtigung des Orts- und Landschaftsbildes sowie der öffentlichen und privaten Interessen von Fall zu Fall fest. 5 Bei Neu- und Ersatzbauten ist über das Grundstück eine Überbauungsziffer von mindestens 0.20 zu realisieren, wobei die entsprechenden Bauten mindestens zwei, dem Zonenzweck dienende Vollgeschosse, aufweisen müssen. Bei bestehenden, standortgebundenen Betrieben kann der Stadtrat Ausnahmen gewähren. 6 Bei Bauvorhaben mit mehr als 20 Parkplätzen ist die darüber hinaus gehende Parkierungsfläche mindestens bis zum Umfang einer Geschossfläche unterirdisch anzulegen. Ein noch weitergehender Bedarf ist mindestens zur Hälfte unterirdisch anzulegen. 7 Bei Bauvorhaben mit mehr als 50 Parkplätzen kann der Stadtrat ein Mobilitätskonzept gem. Art. 52 verlangen. 8 Eingliederung: In landschaftlich exponierten Lagen und an Siedlungsrändern kann der Stadtrat einen Umgebungsplan verlangen, welcher eine gute Eingliederung der Bauten und Anlagen in das Landschaftsbild gewährleistet. 9 Lärmempfindlichkeitsstufe: III

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.