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Art. 21 · Wohn- und Arbeitszone (WA)

BZO Bau- und Zonenreglement Willisau · S. 14 · Original-PDF

1 In der Wohn- und Arbeitszone sind Wohnungen unter besonderer Beachtung eines genügenden Immissionsschutzes sowie höchstens mässig störende Gewerbe-, Geschäfts- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. 2 Die maximal zulässigen Überbauungsziffern und Gesamthöhen sind in Anhang 1 dieses Reglements festgelegt. Dabei wird zwischen zwei Fällen unterschieden:

a)Überbauungsziffer für gemischte Nutzung. Dabei sind mindestens 10% der Hauptnutzflächen, welche bei voller Ausnützung realisierbar sind, der Arbeitsnutzung vorzubehalten.

b)Separate Überbauungsziffer für Hauptbauten mit Wohnnutzung oder gemischter Nutzung sowie für Hauptbauten mit ausschliesslich gewerblicher Nutzung. 3 Lärm-Empfindlichkeitsstufe: III Bau- und Zonenreglement Stadt Willisau 15

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.