Art. 45quater · Grössere Verkehrserzeuger
BZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 49 · Original-PDF
14252_05A_210607_BNO.doc
49 Hinweise
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Zu § 45quinquies (Parkleitsystem):
§ 45quinquies Parkleitsystem Der Gemeinderat kann Grundeigentümer dazu verpflichten, ihre Parkierungsanlage an ein Parkleitsystem anzuschliessen und die notwendigen baulichen, technischen und organisatorischen Massnahmen zur Integration der Parkierungsanlage in das übergeordnete Parkleitsystem zu treffen.
Ersatzabgaben Ist eine Ersatzabgabe zu leisten, richtet sie sich nach dem Parkierungsreglement.
Gestaltung
1Für die technische Gestaltung der Abstellplätze und Verkehrsflächen gelten als Richtlinien die Normen «Parkieren; Geometrie» und «Parkieren; Anordnung» der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS).
2Parkfelder sind sorgfältig zu gestalten und in der Regel mit Hecken, Sträuchern, Bäumen und Rankgewächsen zu begrünen. Offene Parkfelder sind in der Regel wasserdurchlässig auszuführen oder das Oberflächenwasser ist mittels Versickerung abzuleiten. Die Gestaltung ist mit der Bau- und Planungsabteilung abzusprechen.
3Neue, nicht gedeckte Ausstellungsgelände für Motorwagen und deren Anhänger sind gegenüber Wohnbauten in Absprache mit der Bau- und Planungsabteilung zu begrünen.
4Die Gestaltung provisorischer Parkfelder ist frühzeitig mit der Bau- und Planungsabteilung abzusprechen. Die Bewilligung von Provisorien ist auf 3 Jahre beschränkt mit Verlängerungsmöglichkeit von jeweils 3 Jahren. Grundlagen:
–Kommunaler Gesamtplan Verkehr (KGV) vom 27. Juni 2016 BauG;
–Schlussbericht «Umsetzung Regionales Parkraumkonzept», Baden Regio, 30. Oktober 2014; Massnahmenblatt M10
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.