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Art. 20 · Landwirtschaftszone
BZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 28 · Original-PDF
Landwirtschaftszone
1Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängige Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse-, Obst- und Rebbau sowie für den produzierenden Gartenbau bestimmt. Massgebend sind zur Hauptsache die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Raumplanung sowie die Raumplanungsverordnung des Bundesrates RPG; RPV;
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.