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Art. 55
BZO Weiningen · S. 26 · Original-PDF
1. Stützmauern sind in Höhe und Länge zu minimieren und durch die Materialisierung, Gliederung und Bepflanzung so zu gestalten, dass sie das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.
2. Die sichtbare Höhe darf ohne Abstufungen 2.5 m nicht übersteigen. Höhere Stützmauern sind durch kaskadenartige Höhenstaffelungen mit mindestens 1 m tiefen Versätzen zu gliedern.
25 Bau- und Zonenordnung
Inkrafttreten Inkrafttreten
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.