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Art. 21 · Parkierungsanlagen

BZO Baureglement Gemeinde Wangen SZ · S. 7 · Original-PDF

a)Grundsatz Bei neuen Bauten und Anlagen sind in angemessener Nahe geniigend Abstellflachen fiir Motorfahrzeuge, Velos und Mofas auf privatem Grund zu schaffen, welche den jeweils giiltigen VSS-Normen entsprechen und dauernd zu diesem Zweck erhalten bleiben miissen. Bei Umbauten, Erweiterungen oder Zweckanderungen bestehender Parkierungsanlagen Bauten und Anlagen besteht die Pflicht zur Schaffung von Abstellflachen im Umfang des durch die baulichen Vorkehren geschaffenen Mehrbedarfs. 2 Die Zahl der erforderlichen Autoabstellplatze ist unter Beriicksichtigung folgender Richtlinien festzusetzen:

a)bei Wohnbauten ist je Wohnung bzw. pro 75 m2 massgebende Bruttogeschossflache ein Autoabstellplatz zu erstellen (Pflichtbedarf). Garagenvorplatze werden nicht als Abstellplatze angerechnet. Zusatzlich zum Pflichtbedarf sind bei Mehrfamilienhausern bzw. Oberbauungen mit mindestens vier Wohnungen 1/4 der erforderlichen Abstellplatze fiir Besucher vorzusehen, als Besucherparkplatze zu markieren und dauernd diesem Zweck zu erhalten. Es diirfen nicht samtliche Besucherparkplatze in einer Unterniveau- oder Sammelgarage angeordnet werden. Pro freistehendem Einfamilienhaus geniigen zwei Abstellplatze;

b)bei Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und ahnlichen Bauten werden die Abstellplatze fiir Motorfahrzeuge gemass der entsprechenden SN-Norm des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) festgelegt; X:\RP\512 Wangen\03 Ortsplanung\13 aktuel\es Exemplar, Verfahren\Unterlagen Genehmigung\Erneutes Einreichen Juli 2014\Baureglement.doc Seite 7 von 33 c) Abstellftachen fur Velos und Mofas sind gemass der Wegleitung ZweiradAbstellanlagen der schweizerischen Konferenz der Beauftragten fOr Veloverkehr (SVK) bzw. den entsprechenden VSS-Normen zu erstellen.

b)Ersatzabgabe fOr Motorfahrzeugabstellplatze

a)1st die Erstellung der erforderlichen Abstellflachen auf privatem Grund nicht moglich oder nicht zumutbar, so hat der Bauherr eine Ersatzabgabe an die Gemeinde zu leisten, die zweckgebunden fOr den Bau und Betrieb 6ffentlicher Parkierungsanlagen zu verwenden ist.

b)Die Ersatzabgabe je Abstellplatz betragt Fr. 4'000.-- und wird mit der Rechtskraft der Baubewilligung fallig. Die H6he der Ersatzabgabe basiert auf dem Zurcher Baukostenindex vom 01.10.1989 (155.8 Punkte) und wird jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres angepasst.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.