Art. 31 · Gestaltungsplanpflicht
BZO Wangen-Brüttisellen · S. 13 · Original-PDF
1Für die im Zonenplan bezeichneten Gebiete besteht die Gestaltungsplanpflicht nach § 48 Abs. 3 PBG. Der Gemeinderat legt die Bestandteile in Ergänzung zu den nachfolgenden Absätzen 2 bis 7 fest. Gestaltungsplanpflicht
2Entlang den risikorelevanten Achsen (Autobahn A1 und A53, Abschnitt an Zürichstrasse) sind in den Gebieten mit Gestaltungsplanpflicht bei Bedarf Massnahmen zur Einhaltung der Störfallverordnung zu treffen.
3In dem im Zonenplan bezeichneten Gebiet A (Blumenmarkt Zürich) ist die Bebauung mittels Gestaltungsplan zu regeln. Mit dem Gestaltungsplan sind folgende Ziele zu verfolgen: − Freihaltung des Vernetzungskorridors (gemäss kantonalem Richtplan); − Fahrerschliessung für gewerbliche Nutzungen hat hauptsächlich über die Förliwiesenstrasse zu erfolgen.
4In dem im Zonenplan bezeichneten Gebiet B (Zürichstrasse, Autobahnzubringer) ist die Bebauung mittels Gestaltungsplan zu regeln. Mit dem Gestaltungsplan sind folgende Ziele zu verfolgen: − bauliche Verdichtung mit Mischnutzung und Aufwertung der Gebäude an der Hauptstrasse und des Freiraums zwischen den Gebäuden und der Hauptstrasse, markanter ortsbaulicher Auftakt am Autobahnzubringer; − ortsbildgerechter Lärmschutz.
5In dem im Zonenplan bezeichneten Gebiet C (Zürichstrasse, Lindenbuckstrasse/Fabrikweg/Stationsstrasse) ist die Bebauung mittels Gestaltungsplan zu regeln. Mit dem Gestaltungsplan sind folgende Ziele zu verfolgen: − bauliche Verdichtung mit Mischnutzung und Aufwertung der Gebäude an der Hauptstrasse und des Freiraums zwischen den Gebäuden und der Hauptstrasse; − ortsbildgerechter Lärmschutz.
6In dem im Zonenplan bezeichneten Gebiet D (Zürichstrasse, Walim-Areal) ist die Bebauung mittels Gestaltungsplan zu regeln. Mit dem Gestaltungsplan sind folgende Ziele zu verfolgen: − bauliche Verdichtung mit Mischnutzung (Gewerbe und Wohnen); − Erhalt und optimale Nutzung der ortsbildprägenden Gebäude; gute Gesamtwirkung von Alt- und Neubauten.
7In dem im Zonenplan bezeichneten Gebiet E (Zürichstrasse, Zonen KA und KB) ist die Bebauung mittels Gestaltungsplan zu regeln. Mit dem Gestaltungsplan sind folgende Ziele zu verfolgen: − Überbauung mit Mischnutzung Wohnen/Gewerbe (publikumsorientierte Erdgeschossnutzungen zur Zürichstrasse, gut gestalteter Vorplatzbereich); − gute Gesamtwirkung von Alt- und Neubauten; − ortsbildgerechter Lärmschutz; − geschlossene Bauweise entlang der Zürichstrasse.
13/19 3.2 Arealüberbauung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.