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Art. 11
BZO Wangen-Brüttisellen · S. 8 · Original-PDF
1Bauten und Anlagen haben sich dem Erscheinungsbild der benachbarten Bauten gut anzupassen und herkömmliche Gestaltungselemente sinngemäss zu übernehmen. Dies gilt insbesondere für die Fassadengestaltung, Fenster, Türen, Balkone sowie für Materialien und Farben. Erscheinung von Bauten und Anlagen (Kernzonen)
2Bei Renovationen/Sanierungen sowie bei Neu- und Umbauten sind neue Fenster nur mit schlanken Sprossen zulässig.
3Die Gestaltungsanforderungen nach Abs. 1 und 2 sind auch bei allen Aussenrenovationen zu beachten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.