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Art. 8.8.1 · Reklameanlagen dürfen nur unterhalb der tatsächlichen Gebäudehöhe angebracht …
BZO Wallisellen · S. 17 · Original-PDF
8.8.1 Reklameanlagen dürfen nur unterhalb der tatsächlichen Gebäudehöhe angebracht werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.