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Art. 4.3.3 · In den Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung WG3.5 und WG4.0 gilt für dauernd …
BZO Wallisellen · S. 12 · Original-PDF
4.3.3 In den Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung WG3.5 und WG4.0 gilt für dauernd gewerblich genutzte Gebäudeteile, deren grösste Höhe 4.0 m, bei Schrägdächern 5.0 m, nicht übersteigt, allseitig der kleine Grundabstand.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.