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Art. 4.3.2 · Bei Besonderen Gebäuden gilt ein allseitiger Grenzabstand von 3.5 m

BZO Wallisellen · S. 12 · Original-PDF

4.3.2 Bei Besonderen Gebäuden gilt ein allseitiger Grenzabstand von 3.5 m.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.