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Art. 2.4.2 · Der kleine Grundabstand gilt für die übrigen Fassaden
BZO Wallisellen · S. 9 · Original-PDF
2.4.2 Der kleine Grundabstand gilt für die übrigen Fassaden. Er ist bei Fassadenlängen über 12.0 m um 1/5 der Mehrlänge, höchstens aber um 5.0 m, zu vergrössern.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.