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Art. 2.4.1 · Der grosse Grundabstand gilt wahlweise für eine Gebäudeseite, die in den …
BZO Wallisellen · S. 9 · Original-PDF
2.4.1 Der grosse Grundabstand gilt wahlweise für eine Gebäudeseite, die in den 180°-Sektor von West über Süd bis Ost gerichtet ist. Er gilt für alle in diese Richtung orientierten Fassaden und Fassadenteile. Davon ausgenommen sind einzelne Gebäudevorsprünge gemäss § 260 Abs. 3 PBG. Der grosse Grundabstand ist bei Fassadenlängen über 20.0 m um 1/5 der Mehrlänge, höchstens aber um 5.0 m, zu vergrössern.2
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.