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Art. 8 · Gewerbe-Industriezone

BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Walenstadt · S. 6 · Original-PDF

Baureglement

1Für die Ortsplanung und den Ausbau der Infrastruktur stehen neben dem Baureglement folgende Planungsmittel zu Verfügung: Art. 8 Gewerbe-Industriezone

1Bauten mit einer Gebäudelänge von mehr als 80 m sind nur aufgrund eines Überbauungs- oder Gestaltungsplanes zulässig.

2Zu Zwecken der Retention des Meteorwassers und im Sinne eines ökologischen Ausgleichs sowie für eine attraktive Gestaltung des Ortsbildes sind Flachdächer bei Hauptbauten in der GewerbeIndustriezone möglichst mit einer naturnahen und standortgerechten Vegetation zu begrünen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.