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Art. 6 · Dorfkernzone

BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Walenstadt · S. 8 · Original-PDF

2Der Abbruch eines nicht geschützten Gebäudes ist nur zulässig, wenn die Baubewilligung für einen Neubau, dessen Ausführung gesichert ist, vorliegt oder wenn die Freihaltung nicht zu einer Beeinträchtigung des Ortsbildes führt.

3Beim Wiederaufbau von an sich nicht schutzwürdigen Teilen einer geschützten Baugruppe ist die frühere Gesamtwirkung wieder herzustellen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.