← BZO Walenstadt · Inhaltsverzeichnis

Art. 41 · Schutzbestimmungen bei Bauarbeiten

BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Walenstadt · S. 25 · Original-PDF

1Bei Ausführung von Bauarbeiten jeder Art sind alle zum Schutze der Arbeiter, Anwohner und Strassenbenützer nötigen Vorkehrungen zu treffen.

2Der Bauherr und der Unternehmer haben sich vor Beginn aller Bauarbeiten auf eigene Verantwortung bei den zuständigen Instanzen über den Verlauf der unterirdischen Leitungen (Energie-, Wasser-, Abwasser-, Telefon- und andere Kommunikationsleitungen usw.) zu informieren.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.