Art. 42 · Bauarbeiten an öffentlichen Einrichtungen
BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Walenstadt · S. 25 · Original-PDF
1Der gesteigerte Gemeingebrauch an öffentlichen Strassen ist nur mit Bewilligung der zuständigen Strassenaufsichtsbehörde gestattet.
2Zur Sicherung des Verkehrs ist die Baustelle zweckdienlich abzusperren und vorschriftsgemäss zu signalisieren (Einfriedung, Verschalungen, Beleuchtung etc.). Ablagerungen und Bearbeitung von Baumaterialien sind ausserhalb der Abschrankungen nicht gestattet.
3Gefährdete Bäume in öffentlichen Anlagen sind durch geeignete Vorkehrungen zu schützen.
4Beschädigte oder verschmutzte Strassen, Trottoirs, Wege und Plätze sind vom Bauherrn umgehend wieder instand zu setzen bzw. zu reinigen.
5Öffentliche Einrichtungen, wie Wasser- und Elektrizitätsleitungen, Vermessungs- und Höhenfixpunkte, Strassenrinnen usw. sind vor Beschädigungen zu schützen. Hydranten und Schieber müssen stets leicht zugänglich sein und dürfen nicht überdeckt werden.
6Nötige Änderungen an öffentlichen Einrichtungen und Anlagen (Leitungen, Schilder, Vermessungspunkte usw.) haben ausschliesslich durch die zuständige Trägerschaft und auf Kosten des Bauherrn bzw. des Grundeigentümers zu erfolgen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.