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Art. 40 · Wasserversorgung
BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Walenstadt · S. 24 · Original-PDF
Beim Anschluss an eine private Trinkwasserversorgung ist dem Gemeinderat ein Nachweis über die Beschaffenheit des Trinkwassers abzuliefern. Der Bauherr verpflichtet sich schriftlich, regelmässige Qualitätskontrollen, in gleichem Masse wie die öffentliche Wasserversorgung kontrolliert wird, vornehmen zu lassen.
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BauG
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.