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Art. 28 · Mindestmasse

BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Walenstadt · S. 21 · Original-PDF

1Die lichte Raumhöhe hat für Wohn- und Geschäftshäuser mindestens zu betragen:

a)für Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume: 2.30 m

b)für Einstell- und Kellerräume:

2.10 m

2Die Bodenfläche von Wohn- und Schlafräumen muss mindestens 10 m2 betragen. Bei nicht waagrechter Decke ist die lichte Raumhöhe gemäss Abs. 1 lit. a über mindestens 6 m2 Bodenfläche einzuhalten.

3Das Lichtmass der Fensterflächen von Küchen, Wohn-, Schlafund Arbeitsräumen in Wohnbauten hat mindestens 10 % der Bodenfläche zu betragen.

4Lichtschächte sind nur bei Badezimmern, Aborten, Bastel- und Werkräumen gestattet. Bei Lichtschächten mit ausmündenden Fenstern ist ein Lichteinfallswinkel von Oberkante Fensterbank bis zur Oberkante Lichtschacht von 45° (a.T.) zu gewährleisten.

5Balkongeländer und Brüstungen von begehbaren Flachdächern haben mindestens eine Höhe von 1.00 m aufzuweisen.

6Gebäude mit mehr als 3 Vollgeschossen müssen mit einer rollstuhlgängigen Liftanlage ausgestatten sein.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.