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Art. 21 · Abgrabungen, Auffüllungen (innerhalb Bauzonen)

BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Walenstadt · S. 26 · Original-PDF

Gesteigerter Gemeingebrauch

3Reklamen müssen in ihrer Grösse, Ausführung und Häufigkeit in einem ausgewogenen Verhältnis zu ihrer Umgebung stehen. Sie dürfen weder den besonderen Charakter einer Liegenschaft verändern, noch zu einem dominierenden Akzent der Umgebung werden.

Dabei ist die Gesamtwirkung aller zulässigen Reklamen in der Umgebung zu berücksichtigen. In besonderem Masse ist Rücksicht zu nehmen auf die Landschaft, charakteristische Ortsbilder geschichtliche Stätten und Aussichtspunkte.

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.