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Art. 19 · Abstände von öffentlichen Strassen und Wegen

BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Walenstadt · S. 14 · Original-PDF

1Wo keine Baulinie besteht, haben Bauten ab Strassengrenze bzw. Strassenrand folgende Abstände einzuhalten:  Staatsstrassen:

5.0 m

 Gemeindestrassen: 1. – 3. Klasse:

4.0 m

 Gemeindewege: 1. – 3. Klasse:

3.0 m

Bei Gemeindewegen muss der Abstand für Bauten, gemessen ab Achse mindestens dem Grenzabstandsmass gemäss Art. 15 BauR entsprechen.

2Bei Gemeindestrassen mit Trottoirs oder mit Radwegen genügt ein Abstand von 3.00 m ab Trottoirrand bzw. Radwegrand.

3An Gemeindestrassen und –wegen müssen Böschungen von mehr als 50 cm Höhe einen Strassenabstand von 50 cm einhalten. Böschungen dürfen nicht steiler als mit einen Böschungswinkel von 2:3 angelegt werden. Die Terrainaufschüttung darf nicht mehr als 1.80 m betragen.

4Böschungsmauern mit Hinterfüllungen haben folgende Abstände zur Strassen- bzw. Trottoir-/Radweggrenze einzuhalten:

 bis 45 cm Höhe: 0 m

 über 45 cm bis 1.20 m Höhe: 9 cm

 über 1.20 m Höhe zusätzlich die Mehrhöhe

Die Böschung ist mit einem Böschungswinkel von 2:3 ab Hinterkante Mauer anzulegen.

5Für Bäume, Wälder, Lebhäge, Zierbäume, Sträucher und Einfriedungen gelten gegenüber der Staatsstrasse und den Gemeindestrassen 1. – 3. Klasse die Abstände gemäss Art. 104 lit. b, c und d StrG.

–15 -

Strassenabstände (Auffüllungen, Mauern) (Bei Gemeindestrassen, Gemeindewege)

StrG

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.