Art. 17 · Grosser und kleiner Grenzabstand
BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Walenstadt · S. 13 · Original-PDF
1Der grosse Grenzabstand ist auf der gegen die südliche Himmelshälfte orientierte Hauptwohnseite einzuhalten.
2Weist eine Baute zwei annähernd gleichwertige Hauptwohnseiten auf, so kann der Gemeinderat die Aufteilung der Summe des grossen und kleinen Grenzabstandes auf beide Fassaden gestatten.
3Der Gebäudeabstand zwischen Hauptbauten kann unter Einhaltung folgender (aller) Vorraussetzungen bis auf 5.0 m reduziert werden:
Auf den betroffenen Fassaden oder Fassadenteilen dürfen sich keine nach Art. 28 Abs. 3 BauR erforderlichen Fensterflächen befinden.
Die feuerpolizeilichen Vorschriften müssen eingehalten sein.
Die Zustimmung des Nachbarn muss vorliegen.
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Abgesetzte, gegliederte oder andere spezielle Grundrissformen
BauG
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.