Art. 16 · Gesamtüberbauung Mehrausnützung
BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Walenstadt · S. 13 · Original-PDF
1Aufgrund eines Überbauungsplanes kann für eine Gesamtüberbauung eine Mehrausnützung bis zu den in Art. 15 des Baureglementes genannten Maximalmassen gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Das Überbauungsplangebiet muss mindestens eine Fläche von 3000 m2 umfassen. b) Die Überbauung ist so zu gestalten, dass sie sich gut in das Orts- und Landschaftsbild einfügt und der gestalterische sowie funktionale Gesamteindruck besser als nach der Regelbauweise ist. Die Stellung der Bauten hat erhöhten städtebaulichen Anforderungen zu genügen.
c) Die Umgebung der Bauten ist mit Grünflächen und Bepflanzungen sorgfältig zu gestalten. d) Die Grundrisse müssen erhöhten Anforderungen insbesondere hinsichtlich der Wohnhygiene genügen. e) Die Verkehrserschliessung hat rationell und fussgängerfreudlich zu erfolgen. Der Schutz der Fussgänger ist sicherzustellen. f) 80 % der Abstellflächen für Motorfahrzeuge müssen als Einstellplätze realisiert werden. Die Einfahrten zur Tiefgarage sind möglichst an den Rand des Überbauungsplan- oder Gestaltungsplanperimeters zu legen. g) Es müssen grössere zusammenhängende Grünflächen mit gestalteten Kinderspielflächen von mindestens 20 % der anrechenbaren Geschossfläche erstellt werden.
2Die Mehrausnützung gemäss Art. 15 des Baureglementes kann auch aufgrund eines Gestaltungsplanes nach Art. 28 des Baugesetzes beansprucht werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.