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Art. 38 · Erschliessung

BZO Bauordnung Walchwil · S. 15 · Original-PDF

1Erschliessungsanlagen, insbesondere Ein- und Ausfahrten, sind so anzule­ gen, dass sie im Gebrauch niemanden gefährden und behindern. Es muss insbesondere eine zureichende Sichtweite gewährleistet sein. Die anerkann­ ten Regeln der Baukunde sind wegleitend. 15 7.1-1 Gemeinde Walchwil

2Ein- und Ausfahrten dürfen auf einer Tiefe von 5 m, von der Strassen- bzw. Trottoirgrenze gemessen, höchstens 5% Längsneigung, anschliessend höchstens 5% Längsneigung aufweisen. Besteht ein rechtskräftiger Bauli­ nien- oder Strassenplan, so kann der Gemeinderat verlangen, dass diese Masse von der projektierten Fahrbahn- oder Trottoirgrenze eingehalten wer­ den.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.