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Art. 31 · Lärmschutz

BZO Bauordnung Walchwil · S. 12 · Original-PDF

1Die Machbarkeit zur Einhaltung der Anforderungen nach Art. 24 Umwelt­ schutzgesetz (USG) – Einhaltung der Planungswerte – ist im Einzonungs­ verfahren nachzuweisen. Falls die Planungswerte überschritten werden, ist das eingezonte Gebiet im Zonenplan besonders zu bezeichnen («Massge­ bender Lärmgrenzwert Planungswert»). Die zur Einhaltung der Anforderun­ gen nach Art. 24 USG notwendigen Massnahmen sind im Rahmen der Überbauung umzusetzen.

2Die besondere Bezeichnung ist nach der vollständigen Überbauung des eingezonten Gebiets aus dem Zonenplan zu entfernen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.