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Art. 20 · Übrige Zone mit speziellen Vorschriften Bootsstationierung (UeBo)

BZO Bauordnung Walchwil · S. 9 · Original-PDF

Übrige Zone mit speziellen Vorschriften Bootsstationierung (Ue­ Bo)

1Die Übrige Zone mit speziellen Vorschriften Bootsstationierung dient der Platzierung von Booten unter Inanspruchnahme von Seegebiet sowie für Bauten und Anlagen für seebezogene Nutzungen. Die gewässerschutzrecht­ lichen Bestimmungen des Bundes bleiben vorbehalten.

2Die Anlagen für die Stationierung von Booten müssen auf die landschaftli­ che Umgebung Rücksicht nehmen und sich gut einfügen. 2.6 Schutzzonen und Schutzobjekte

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.