Art. 19 · Übrige Zone mit speziellen Vorschriften für die Sportanlagen Lienisberg (UeSL)
BZO Bauordnung Walchwil · S. 8 · Original-PDF
1Die Übrige Zone mit speziellen Vorschriften für die Sportanlagen Lienis berg dient der Fussball- und Tennisnutzung. Der Bereich A gemäss An hang 2 der Bauordnung ist für Sportplätze (Fussball, Tennis und Schulsport) reserviert. Im Bereich A sind Aussenbeleuchtungen (maximal 10 Leuchtmas ten) für die Sportplätze nur mit der nötigen Rücksicht auf die sensible Land schaft zulässig (siehe Betriebsreglement). Die bestehende Baute im Bereich B darf abgebrochen und durch einen Neubau ersetzt werden, wobei das bis herige Volumen nicht vergrössert werden darf. Die Wiese im Bereich C ist für eine naturnahe Parkierungsanlage vorgesehen. Bauten und Beleuchtun gen sind in diesem Bereich nicht zulässig. 8 Gemeinde Walchwil 7.1-1
2Mit dem Baugesuch für diese Bauten und Anlagen sind zusätzlich die nachfolgenden Unterlagen einzureichen und für die Tennisnutzung sind die einschlägigen Normen und Empfehlungen, insbesondere die Vollzugshilfe zur Beurteilung von Sportanlagen, Ermittlung und Beurteilung von Sportlärm des Bundesamts für Umwelt BAFU, Bern 2017, zu berücksichtigen: a) Ein Umgebungsgestaltungsplan, der sich zu Geländeveränderungen, Bepflanzung, Wegführung und Erschliessung sowie zur Parkierung äussert. Dabei ist entlang der nördlichen Seite der geplanten Tennis plätze als natürlicher Übergang zur Moorlandschaft eine Hochhecke zu erstellen, welche in die natürliche Bestockung eingebunden wird b) Ein Betriebsreglement samt Beleuchtungskonzept, das Aufschluss über Anlässe, Betriebszeiten, Nutzung der Flutlichtanlagen (Fussball platz und Tennisplätze) und die Parkplatzbenützung gibt, wobei in Bezug auf die Aussenbeleuchtung die konkreten Auswirkungen der Beleuchtung auf die Flora und Fauna zu prüfen und die daraus resul tierenden Massnahmen vorzusehen sind. Dabei darf für die Natur und Landschaft gesamthaft betrachtet kein erheblicher Minderwert resultieren
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.