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Art. 21 · Abbrüche/Renovationen

BZO Wädenswil · S. 4 · Original-PDF

9 Bau- und Zonenordnung (BZO) D. Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen, Erholungszonen 9 Art. 21 Abbrüche/Renovationen 1Der Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen sowie von baulichen Bestandteilen der Umgebungsgestaltung bedarf einer Bewilligung. Bewilligungspflicht für Abbrüche

8 Bau- und Zonenordnung (BZO)

2Es darf kein Zustand entstehen, der das Ortsbild beeinträchtigt.

3Aussenrenovationen sind der Abteilung Planen und Bauen vorgängig zu melden. Ortsbild Meldepflicht für Aussenrenovationen D. Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen, Erholungszonen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.