Art. 15 · Ersatzbauten speziell bezeichnete Gebäude, Anbauten
BZO Wädenswil · S. 12 · Original-PDF
1Die im Kernzonenplan braun bezeichneten Gebäude dürfen nur unter Beibehaltung des Gebäudeprofils und der Erscheinung umgebaut oder ersetzt werden. Geringfügige Abweichungen können bewilligt oder angeordnet werden, wenn sie durch die Zweckbestimmung des Gebäudes begründet sind oder im Interesse des Ortsbildes oder der Wohnhygiene liegen.
2Bei den im Kernzonenplan gelb bezeichneten Gebäuden können bei Ersatzbauten grössere Abweichungen vom heutigen Zustand bewilligt oder angeordnet werden, wenn dies im Interesse der Wohnhygiene liegt, die Abweichung für die Zweckbestimmungen des Gebäudes nötig ist und das Ortsbild nicht nachteilig beeinflusst wird.
3Für im Kernzonenplan nicht speziell bezeichnete Gebäude sind Um- und Ersatzbauten im Sinne von Absatz 2 nur zulässig, sofern sich solche Gebäude gut ins Ortsbild einordnen. Andernfalls gelten die Bestimmungen für Neubauten gemäss Art. 16.
4Anbauten an mit "braun" oder "gelb" bezeichnete Gebäude sind im Rahmen der Neubauvorschriften zulässig, sofern dadurch der Charakter der Gebäude nicht beeinträchtigt wird. “braune Gebäude“ “gelbe Gebäude“ Nicht speziell bezeichnete Gebäude Anbauten
6 Bau- und Zonenordnung (BZO) 5Unterschutzstellungen bleiben vorbehalten.
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