Art. 8 · Dorfzone
BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 10 · Original-PDF
1Die Dorfzone D dient der Erhaltung der historisch wertvollen Ortsteile. Sie Dorfzone ist bestimmt für Wohnen, private und öffentliche Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe, Restaurants, Verkaufsgeschäfte bis 500 m2 sowie Landwirtschaft. Nicht zulässig sind Drive-in Restaurants. Zulässig sind nicht störende sowie mässig störende Betriebe.
2Gebäude sind mit ihrer Umgebung, den Vorgärten- und Vorplatzbereichen zu erhalten und sollen nicht abgebrochen werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen, sofern ein Gebäude für das Ortsbild unwichtig oder die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist.
3Bauten dürfen umgebaut, umgenutzt und erweitert werden, sofern der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat Ergänzungsbauten bewilligen.
4Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften orientiert sich der Gemeinderat am Charakter (wie z.B. Stellung, Grösse der Baukuben, Wirkung im Strassenraum, Form, Staffelung und Gliederung der Baumasse, Dachform, Dachneigung, Fassadengliederung, Materialwahl, Farbgebung, Terrain- und Umgebungsgestaltung) der bestehenden Überbauung und Umgebung, so dass dabei eine gleichwertige oder bessere ortsbauliche Gesamtwirkung entsteht. BNO Gemeinde Villmergen 11
5Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist untersagt, soweit mit zumutbarem Aufwand vergleichbare Alternativlösungen möglich sind. Solaranlagen sind sorgfältig in das Ortsbild einzupassen. Der ruhige Gesamteindruck einer Dachlandschaft ist, unter Einbezug aller Dachauf- bzw. Einbauten, durch eine rücksichtsvolle Dimensionierung und Anordnung zu erhalten
7Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung insbesondere bei geplanten substanziellen Baueingriffen (wie Fassadenrenovationen, Umbau, Unterkellerung, Auskernung, Abbruch, Bauaushub) vor Einleitung des Baubewilligungsverfahrens. Hierzu sind Bauvorhaben vor Beginn der Projektierung anzuzeigen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.