Art. 30 · Baudenkmäler von kommunaler Bedeutung
BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 26 · Original-PDF
1Es besteht ein Bauinventar (die Objekte sind im Anhang B zur BNO sowie Baudenkmäler von kommunaler Bedeutung im Bauzonen- und Kulturlandplan als Orientierungsinhalt aufgeführt bzw. gekennzeichnet), in dem aufgrund einer ersten, rein fachlichen Prüfung die kommunal schutzwürdigen Bauten und die jeweiligen Schutzziele aufgeführt sind. Der Gemeinderat kann das Inventar durch Fachleute periodisch oder bei Bedarf ergänzen lassen. Das Inventar ist nicht grundeigentümerverbindlich.
2Der Gemeinderat entscheidet von Amtes wegen oder auf Ersuchen der Eigentümerschaft, ob eine Baute, welche im Bauinventar aufgeführt ist, grundeigentümerverbindlich unter Schutz zu stellen ist und bestimmt den Schutzumfang, der auch den Umgebungsschutz umfassen kann, sowie Schutzvorkehrungen und allfällige Nutzungsbeschränkungen.
3Die Unterschutzstellung setzt voraus, dass die Erhaltung der Baute als herausragende oder einzigartiges Zeugnisse ihrer Zeit im Interesse der Öffentlichkeit liegt und von kommunaler Bedeutung ist sowie der Unterschutzstellung keine überwiegenden privaten oder andere öffentlichen Interessen entgegenstehen.
4Vor seinem Entscheid über die Unterschutzstellung oder die Nichtunterschutzstellung oder dem Abschluss einer Schutzvereinbarung mit der Eigentümerschaft lässt der Gemeinderat ein neutrales Fachgutachten zur Schutzwürdigkeit, dem Schutzumfang sowie Schutzvorkehren und allfälligen NutBNO Gemeinde Villmergen 27 zungsbeschränkungen erstellen. Der Gemeinderat kann auf ein Fachgutachten verzichten, wenn offensichtlich ist, dass ein Vorhaben die Schutzziele gemäss Inventar nicht beeinträchtigt. Der Gemeinderat kann die Kosten des Fachgutachtens der Eigentümerschaft auferlegen.
5VVill der Gemeinderat von einer Unterschutzstellung absehen, fordert er vor seinem Entscheid die Kantonale Denkmalpflege zur Stellungnahme auf.
6Änderungen des Schutzes und Aufhebungen der Unterschutzstellung sind im gleichen Verfahren anzuordnen wie Unterschutzstellungen.
7Der Entscheid über die Unterschutzstellung oder die Nichtunterschutzstellung ist im kantonalen Amtsblatt und im Publikationsorgan der Gemeinde zu publizieren. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Bestimmungen des Baubewilligungsverfahrens entsprechend. Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Publikation im Amtsblatt zu laufen.
8Löst ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben, bei dem nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Schutzziele gemäss Inventar tangiert werden, das Unterschutzstellungsverfahren aus, entscheidet der Gemeinderat über die Unterschutzstellung oder die Nichtunterschutzstellung und das Baugesuch im gleichen Entscheid.
9Der Gemeinderat kann zum vorläufigen Schutz vorsorgliche Massnahmen, insbesondere ein Veränderungsverbot, verfügen, wenn durch Handlungen oder Vorhaben die Schutzziele gemäss Inventar beeinträchtigt werden oder werden könnten. Die Anordnungen fallen dahin, wenn nicht innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft der Anordnung ein Unterschutzstellungsverfahren eröffnet wird. Beschwerden gegen solche Verfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.
10Der Gemeinderat lässt die Unterschutzstellung nach Rechtskraft des Entscheids im Grundbuch anmerken. Er kann auch vorsorgliche Massnahmen im Grundbuch anmerken lassen. 28 BNO Gemeinde Villmergen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.