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Art. 31 · Kulturobjekte
BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 28 · Original-PDF
Kulturobjekte
1Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte sind geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.