Art. 29 · Naturobjekte
BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 25 · Original-PDF
1Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang E aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind Naturobjekte fachgerecht zu unterhalten und frühzeitig zu erneuern oder zu ersetzen. Sie sind von besonderem naturkundlichem, kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert.
2Folgende Naturobjekte sind geschützt: Naturobjekte Bezeichnung im Plan Schutzziel Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen
–Struktur erhalten und fördern Hecken, Feldgehölz und hellgrüne Signatur
–Brut- und Gebüschgruppen mit Nahrungsbiotop
–Artenzusammensetzung verbessern Pufferstreifen Pufferstreifen 3m breit um die
–Periodisch zurückschneiHecken
–Gliederung der den/verjüngen Landschaft
–Schnittgut zu Asthaufen und
–Trittstein, Vemetzungsanderen Kleinstrukturen aufschichten element
–im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen
–Windschutz
–keine Bauten, Ablagerungen und Depots innerhalb des
–vielfältiger Pufferstreifens übergangsbereich Wald-
–keine Siloballen entlang der Kulturland Hecke lagern
–Waldrand stufig strukturiert Geschützter Waldrand schraffiert
–Artenreichtum anlegen und erhalten (periodisch pflegen)
–keine vorgelagerte Aufforstung
–einen vorgelagerten artenreichen Krautsaum von 5 bis 26 BNO Gerne inde Villmergen 10m Breite nur extensiv bewirtschaften (kein Mulchen, keine Siloballen lagern) Naturobjekte Bezeichnung im Plan Schutzziel Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen Einzelbäume grüner Punkt
–siedlungs-/
–fachkundige Pflege auf lange Lebensdauer landschaftsprägendes Naturelement
–freistehender Baum: bei natürlichem Abgang ersetzen
–Kulturrelikt oder (ruhzeitig Ersatz pflanzen Weiher blaue Fläche
–Laichgebiet, kein Einfangen und Aussetzen Brutbiotop von Tieren und Pflanzen Aussichtspunkt Symbol
–Aussicht auf keine aussichtsbehindernde Dorfkern freihatBauten und bleibende Pflanzungen ten
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.