Art. 12 · Arbeitszone 1
BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 13 · Original-PDF
Arbeitszone I
1In der Arbeitszone I sind Bauten und Anlagen für gewerbliche und industriArbeitszone I elle Nutzung, für Dienstleistungsbetriebe zulässig. Es sind nicht störende oder mässig störende Betriebe zulässig. Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für Betriebspersonal, dessen ständige Anwesenheit aus betrieblichen und Sicherheitsgründen notwendig ist, zugelassen. Andere Wohnbauten sind untersagt.
2Nicht arbeitsplatzintensive Betriebe wie reine Lagerbetriebe sind nicht zulässig. Ausnahmen bilden allfällige betriebsnotwendige Erweiterungen für bestehend ansässige Betriebe in ihrer angestammten Branche/Nutzung.
3Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen und Wohn- und Arbeitszonen dienen ihm dabei die Vorschriften (Abstands- und Höhenvorschriften) der angrenzenden Zonen als Richtlinie.
4Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken. Flachdächer sind, soweit sie nicht als Terrassen genutzt werden, gemäss SIA-Norm 312 extensiv zu begrünen. Mindestens 10 % der anrechenbaren Grundstücksfläche sind als ökologische Ausgleichsfläche anzulegen. Anre- 14 BNO Gemeinde Villmergen chenbar sind einheimische, standortgerechte Pflanzen, Ruderalflächen, Versickerungsanlagen, Teiche usw.
5Der Verkauf von Lebensmitteln in der Al ist nicht zulässig, ausgenommen sind kleinere Verkaufsgeschäfte für den örtlichen Bedarf bis max. 250 m2.
6Verkaufsflächen von Non-Food-Geschäften sind nur im Zusammenhang mit der Produktion oder Dienstleistungen vor Ort zulässig. Verkaufsflächen pro Betrieb über 500 m2 sind mit Ausnahme von Ausstellungsflächen nicht zulässig. Für reine Ausstellungsflächen von vor Ort produzierenden Gewerbebetrieben kann die max. Verkaufsfläche pro Betrieb auf 3'000 m2 erhöht werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.