Art. 13 · Arbeitszone II
BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 14 · Original-PDF
' In der Arbeitszone II sind Bauten und Anlagen für industrielle und gewerbliArbeitszone II che Nutzungen sowie Dienstleistungsbetriebe erlaubt. Es sind nicht störende, mässig störende sowie stark störende Betriebe zugelassen. Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für Betriebspersonal, dessen ständige Anwesenheit aus betrieblichen und Sicherheitsgründen notwendig ist, zugelassen. Andere Wohnbauten sind untersagt.
2Nicht arbeitsplatzintensive Betriebe wie reine Lagerbetriebe sind nicht zulässig. Ausnahmen bilden allfällige betriebsnotwendige Erweiterungen für bestehend ansässige Betriebe in ihrer angestammten Branche/Nutzung.
3Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen und Wohn- und Arbeitszonen dienen ihm dabei die Vorschriften (Abstands- und Höhenvorschriften) der angrenzenden Zonen als Richtlinie.
4Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken. Flachdächer sind, soweit sie nicht als Terrassen genutzt werden, gemäss SIA-Norm 312 extensiv zu begrünen. Mindestens 10 % der anrechenbaren Grundstücksfläche sind als ökologische Ausgleichsfläche anzulegen. Anrechenbar sind einheimische, standortgerechte Pflanzen, Ruderalflächen, Versickerungsanlagen, Teiche usw. BNO Gemeinde Villmergen 15
5Der Verkauf von Lebensmitteln in der All ist nicht zulässig, ausgenommen sind kleinere Verkaufsgeschäfte für den örtlichen Bedarf bis max. 250 m2.
6Verkaufsflächen von Non-Food-Geschäften sind nur im Zusammenhang mit der Produktion oder Dienstleistungen vor Ort zulässig. Verkaufsflächen pro Betrieb über 500 m2 sind mit Ausnahme von Ausstellungsflächen nicht zulässig. Für reine Ausstellungsflächen von vor Ort produzierenden Gewerbebetrieben kann die max. Verkaufsfläche pro Betrieb auf 3'000 m2 erhöht werden.
7Auf der speziell bezeichneten Fläche an der Anglikerstrasse sind Fachmärkte (Güter des aperiodischen Bedarfs wie rvöej, Do-it-yourself-, GartenBauartikel und Ähnliches) bis zu einer fhovon 5000 m2 zulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.