Art. 11 · Wohn- und Arbeitszone
BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 13 · Original-PDF
Wohn- und Arbeitszone
1Die Wohn- und Arbeitszone WA I und WA II sind für Wohnen, Gewerbe, be, Restaurants, Verkaufsgeschäfte bis max. 250 m2
–et. un Landwirtschaftsbetriebe bestimmt. Entlang der KanDienstleistu sbee a tonsstrasse innerhalb d r ten Bautiefe können Verkaufsgeschäfte bis max. 500 m2 • realisiert werden. Arbeitsplatzextensive Betriebe wie reine Lagerbetriebe und Drive-in Restaurants sind nicht zulässig. Es sind nicht störende und mässig störende Betriebe zulässig.
2In der Zone WA II ist der Bau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern nicht zulässig nur erlaubt, wenn die Parzellenstruktur keine dichtere Bebauung zulässt
3Im Rahmen von Sondernutzungsplanungen kann die max. N w czs teAl -rj \te_ für Verkaufsgeschäfte bis auf max. 1'500 m2 angehoben werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.