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Art. 49 · Verantwortung

BZO Baureglement Uzwil · S. 13 · Original-PDF

Ausführung

a)Verantwortung Gegenüber der Gemeinde ist der Bauherr frlr die Einhaltung der massgeblichen Vorschriften und des bewilligten Baugesuchs verantwortlich. Der Bauherr hat sich vor Beginn aller Grabarbeiten auf eigene Verantwortung bei den zuständigen Organen über den Verlauf der unterirdischen Leitungsbauten zu informieren. Öffentliche Einrichtungen wie Leitungen, Schilder, Vermessungs- und Höhenfixpunkte sowie Strassenrinnen sind unversehrt zu belassen. Sie dürfen nur von den zuständigen Organen geändert werden. Seite 13 von 1 5 Öffentliche I nfrastruktu ren wie Hydranten, Schieber, Trafostationen oder dergleichen müssen stets leicht zugänglich sein und dürfen nicht überdeckt werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.