Art. 48 · Kosten
BZO Baureglement Uzwil · S. 13 · Original-PDF
Für die Behandlung des Baugesuchs und die baupolizeilichen Leistungen wie Baukontrolle, Ausfertigung der nötigen Schriftstricke sowie für gesteigerten Gemeingebrauch des öffentlichen Grundes sind Gebühren nach dem ka ntona len Gebü hrent arif zu entrichten. Die Kosten für zusätzliche Unterlagen und Gutachten im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sind vom Gesuchsteller zu tragen, diejenigen für Sondernutzungspläne in der Regel von den Grundeigentümern. Es können Kostenvorsch ü sse verlangt werden. Für die nach Spezialreglementen geschuldeten Erschliessungs-, Bau- und Anschlussbeiträge sowie für sonstige Vorzugslasten gemäss Art. 51 BauG kann vor Baubeginn eine Sicherstellung verlangt werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.