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Art. 11 · Kleinstbauten

BZO Baureglement Uzwil · S. 3 · Original-PDF

Untergeordnete Bauten

a)Kleinstbauten Kleinstbauten sind unbewohnbare, nicht an das Versorgungsnetz angeschlossene Bauten wie Geräteschuppen oder Gewächshäuser. Sie sind bauund planungsrechtlich unbedeutend, eingeschossig und halten folgende Masse ein: Grundfläche 6 m2 Dachfläche 10 m2 Gebäudehöhe 2m Firsthöhe 2,5 m Seite 3 von 15 Der Grenzabstand beträgt 2 m. Die Anstosslänge an ein Nachbargrundstück darf 5 m nicht überschreiten. Art. l2

b)An- und Nebenbauten Eingeschossige Bauten bis 3,5 m Gebäudehöhe, 5 m Firsthöhe und 40 m2 Gebäudegrundfläche gelten

a)als Anbauten, wenn sie gegenüber der Hauptbaute funktionell eigenständig sind;

b)als Nebenbauten, wenn sie unbewohnbar und baulich nicht mit dem Hau ptgebäude verbunden sind. Bei unbewohnbaren Anbauten und Nebenbauten beträgt der Grenzabstand 2m Die Anstosslänge an ein Nachbargrundstück darf 8 m nicht überschreiten

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.