Art. 13 · Vorbauten
BZO Baureglement Uzwil · S. 4 · Original-PDF
c)Vorbauten Vorbauten sind über die Gebäudefassade vorspringende Gebäudeteile wie Balkone, Lauben, Erker oder Vordächer. Sie dürfen bis auf eine Höhe von 2 m ab dem gestalteten Terrain nicht eingewandet sein. Mit Ausnahme von Vordächern dürfen Vorbauten halb so lang wie die Hauptfassade sein und bis 2,5 m auskragen. Vorbauten dürfen den Grenz-, Gebäude- und Gemeindestrassenabstand wie folgt unterschreiten:
a)1,5 m auf einem Drittel der jeweiligen Fassadenlänge;
b)1 m bei Dachvorsprüngen. Die Bewilligungsbehörde kann bei sehr guter Gestaltung abweichende Abmessungen und punktuelle Abstützungen bewilligen. Art. l4
d)Unteriridische Bauten Eine Baute gilt als unterirdisch, wenn sie
a)vollständig unter dem zulässig gestalteten Terrain liegt;
b)das gewachsene Terrain einschliesslich Überdeckung innerhalb des kleinen Grenzabstands nicht mehr als 0,6 m überragt. Die Bewilligungsbehörde kann bei sehr guter Anpassung erlauben, dass die Erschliessung freigelegt werden darf. Seite 4 von 15 2. Abstände Art. l5 Strassenabsta nd Die Strassenabstände sind auch dann einzuhalten, wenn andere Vorschriften kleinere Abstände vorsehen. Ausgenommen sind Baulinien. Ab Strassengrenze haben als Abstand einzuhalten: a) Bauten und Anlagen Kantonsstrasse 4,0 m Gemeindestrasse 1. und 2. Klasse 4,0 m Gemeindestrasse 3. Klasse 4,0 m Gemeindewege 2,0 m Bäume 2,5 m 2,5 m 1,0 m 0,6 m
b)Lebhäge, Zierbäume und Sträucher bis 1,8 m Höhe: 0,6 m, darüber zusätzlich die Mehrhöhe
c)Einfriedungen, tote Häge und Stützmauern bis 1,2 m Höhe 0,3 m, darüber zusätzlich die Mehrhöhe. Der Lichtraum, die Messweise und die Ausnahmen richten sich nach Art. 104 ff. StrG. Art. l6 Grenzabstand für Bauten
a)Definition Der grosse Grenzabstand dient hauptsächlich der Wohnhygiene von Bauten auf dem eigenen Grundstück. Er ist gegenüber der längsten nach Süden oder Westen orientierten Hauptwohnseite einzuhalten. Der kleine Grenzabstand dient hauptsächlich dem Schutz der Nachbarschaft. Er ist auf alle übrigen Gebäudeseiten einzuhalten.
b)Flächenausgleich Art. 17 Durch den grossen Grenzabstand wird eine Abstandsfläche gebildet. Diese Fläche kann gleichmässig auf die Süd-und Westfassade aufgeteilt werden. Steht eine Baute schräg zur Grenze, kann ein Flächenausgleich vorgenommen werden. Der kleine Grenzabstand ist einzuhalten. Gewässerabstand Art. l8 Fehlen gesicherte Gewässerräume, haben Bauten und Anlagen gegenüber Eindolungen einen Achsabstand von 8 m zuzüglich des 1,5 fachen Rohrdurchmessers einzuhalten. Seite 5 von 15
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.