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Art. 26 · Abstände von Strassen und Wegen

BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Uznach, Neudruck 2025 · S. 17 · Original-PDF

Wo keine Baulinie besteht, sind ab Strassen- oder Trottoirhinterkante folgende Mindestabstände einzuhalten:

a)Hauptbauten

–4.50 m gegenüber Staatsstrassen und Gemeindestrassen 1. Klasse

–4.00 m gegenüber Gemeindestrassen 2. Klasse und Gemeindewegen 1. Klasse

–3.00 m gegenüber Gemeindestrassen 3. Klasse und Gemeindewegen 2. und 3. Klasse.

b)An- und Nebenbauten gemäss Art. 27

–4.00 m gegenüber Staatsstrassen

–3.00 m gegenüber allen anderen öffentlichen Strassen und Wegen.

Im Übrigen gilt Art. 104ff. Strassengesetz.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.