Art. 26 · Abstände von Strassen und Wegen
BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Uznach, Neudruck 2025 · S. 17 · Original-PDF
Wo keine Baulinie besteht, sind ab Strassen- oder Trottoirhinterkante folgende Mindestabstände einzuhalten:
a)Hauptbauten
–4.50 m gegenüber Staatsstrassen und Gemeindestrassen 1. Klasse
–4.00 m gegenüber Gemeindestrassen 2. Klasse und Gemeindewegen 1. Klasse
–3.00 m gegenüber Gemeindestrassen 3. Klasse und Gemeindewegen 2. und 3. Klasse.
b)An- und Nebenbauten gemäss Art. 27
–4.00 m gegenüber Staatsstrassen
–3.00 m gegenüber allen anderen öffentlichen Strassen und Wegen.
Im Übrigen gilt Art. 104ff. Strassengesetz.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.