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Art. 25 · Berechnung der Geschosszahl

BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Uznach, Neudruck 2025 · S. 16 · Original-PDF

Berechnung der Geschosszahl Als Vollgeschoss gilt jedes Stockwerk, das weder als Untergeschoss noch als Dachgeschoss zählt.

Als Untergeschoss gilt ein Geschoss, wenn die Oberkante des Fussbodens des Erdgeschosses den Niveaupunkt um höchstens 1.30 m und das gestaltete Terrain talseits um höchstens 3.00 m überragt.

Als Dachgeschoss gilt ein Geschoss, das im Dachraum liegt, wobei der Kniestock (Oberkante fertig Fussboden des Dachgeschosses bis Schnittpunkt FassadenfluchtDachhaut) an keiner Stelle höher als 1.20 m sein darf. Das gemäss Abs. 2 und 3 erstellte Unter- und Dachgeschoss darf vollständig mit Wohn-, Schlaf-, Aufenthaltsund Arbeitsräumen belegt oder gewerblich genutzt werden, ohne als Vollgeschoss zu zählen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.