Art. 10 · Bauweise
BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Uznach, Neudruck 2025 · S. 10 · Original-PDF
Im Städtchen gilt in der Regel die geschlossene Bauweise. Die offene Bauweise ist dort gestattet, wo sie bereits verwirklicht ist, oder der Zusammenbau aus technischen, wohnhygienischen oder anderen Gründen nicht verantwortet werden kann, und wo dadurch eine Verbesserung des Strassen- und Ortsbildes erreicht werden kann.
In der Kernzone A gelten bezüglich Geschosszahl folgende Vorschriften:
– Hauptstrasse höchstens 4 Geschosse
– Obergasse höchstens 3 Geschosse; sofern die bisherige Trauf- und Firsthöhe unverändert bleibt, sind 4 Geschosse zulässig
– Gebiet ausserhalb der Hauptstrasse und Obergasse höchstens 3 Geschosse
Der Ausbau des Dachgeschosses ist gestattet.
Bauten, die in offener Bauweise erstellt werden, haben folgende Grenzabstände einzuhalten: – gegenüber Gebäudeseiten über 12 m Länge:
–6 m bei 4-geschossigen Bauten
–5 m bei 3-geschossigen Bauten – gegenüber Gebäudeseiten bis zu 12 m Länge: 4 m
Der Gemeinderat kann den Grenzabstand angemessen reduzieren, wenn die wohnhygienischen Erfordernisse bezüglich Besonnung und Belichtung erfüllt sind und die Eingliederung des Gebäudes in das Strassen- und Ortsbild gewährleistet ist.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.