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Art. 9 · Bauten sind bezüglich Grösse, kubischer Gestaltung, Gliederung

BZO Uster · S. 6 · Original-PDF

der Fassade, Dächer, Fenster und Türen sowie Farb- und Materialwahl so zu gestalten, dass sie sich in die das Ortsbild prägende Überbauung einordnen. 2. Erscheinung

a)Allgemein Sinngemäss Gleiches gilt für Umschwünge und unüberbaut bleibende Flächen hinsichtlich Mauern, Geländeverlauf und Bepflanzung. Offene Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Lagerplätze sind zulässig, soweit dadurch das Ortsbild nicht übermässig gestört wird und soweit sie für die Wohnungen, Büro-, Gewerbe- und Landwirtschaftsbetriebe dieser Zonen nötig sind.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.