Art. 66
BZO Baureglement Urtenen-Schoenbuehl · S. 30 · Original-PDF
1Der Gemeinderat beschliesst über alle der Gemeinde übertragenen bauund planungsrechtlichen Angelegenheiten, soweit hiefür in den Vorschriften nicht ein anderes Gemeindeorgan als zuständig erklärt ist.
2Im Planerlassverfahren entscheidet er insbesondere über Verfahren für Vorschriften und Pläne Baueingabe Gemeinderat - Richtpläne, - Die Durchführung des Mitwirkungs- und Vorprüfungsverfahrens, - den Erlass von Planungszonen, - den Erlass von Überbauungsordnungen im Sinne von Art. 92ff BauG und für Detailerschliessungsanlagen, - geringfügige Änderungen im Sinne von Art. 122 BauV.
3Im Baubewilligungsverfahren obliegen ihm
30
Einwohnergemeinde Urtenen-Schönbühl Baureglement - die Festlegung des Pflichtenhefts der Baukommission für die Durchführung des Baubewilligungsverfahrens, - die Führung von Baubeschwerden, - die Erhebung von Einsprachen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.