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Art. 67

BZO Baureglement Urtenen-Schoenbuehl · S. 31 · Original-PDF

1Die Zuständigkeiten allgemein sind in der Gemeindeordnung geregelt. Im speziellen ist sie Baubewilligungsbehörde und damit zuständig für die Durchführung des Baubewilligungsverfahrens nach den kantonalen Bestimmungen (Koordinationsgesetz, Baugesetz sowie die dazugehörigen Dekrete und Verordnungen).

2Im Baubewilligungsverfahren obliegt ihr daher Baukommission - die Prüfung von Amtes wegen, ob das Baugesuch den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht (Art. 18 BewD, Art. 19 ff. BewD), - der Entscheid über die Durchführung von Einigungsverhandlungen (Art. 33 und 34 BewD), - die Antragstellung an den Gemeinderat für die Erhebung von Einsprachen, - der Entscheid über ordentliche Baubewilligungen, soweit die Zuständigkeit der Gemeinde gegeben ist, - Stellungnahmen zu Einsprachen und Amtsberichten an die Leitbehörde, sofern die Gemeinde für den Entscheid nicht selber zuständig ist (Art. 8 BewD), - die Ausführung oder die Begleitung der beschlossenen Planungen.

3Im kleinen Baubewilligungsverfahren obliegt, soweit die Zuständigkeit der Gemeinde gegeben ist, der Entscheid über das Baugesuch dem Baukommissionspräsidenten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.