Art. 31
BZO Baureglement Urtenen-Schoenbuehl · S. 13 · Original-PDF
1Die Gebäudelänge und Gebäudetiefe der Gebäude oder Gebäudegruppen ist auf die in Art. 50 GBR genannten Masse beschränkt.
2Nicht angerechnet werden: Grundsatz Gebäudelänge, Gebäudetiefe - Bewohnte An- und Nebenbauten, die mindestens einseitig offen sind, gemäss Art. 24 Abs. 1 GBR, - Unbewohnte An- und Nebenbauten und bewilligungsfreie Bauten gemäss Art. 24 Abs. 3 GBR.
3Bei Gebäuden mit unregelmässigen Grundrissen ist die Gesamtlänge am flächenmässig kleinsten umschriebenen Rechteck zu messen (vgl. Anhang B 1).
1Ergänzung gemäss Beschluss von 13.09.2012
2Ortsübliche Materialien sind u.a. verputztes Mauerwerk, Holz, Sichtbeton, jedoch nicht Waschbeton, Kunststoffe, Natursteinimitationen, etc.
3Vorhaben mit erheblichen Auswirkungen sind u.a. nicht quartiertypische Bau- und Umgebungsgestaltung, Materialisierung und Farbgebung, Mauer höher 1.2 m, Lärmschutzwände, etc.
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Einwohnergemeinde Urtenen-Schönbühl Baureglement
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