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Art. 31

BZO Baureglement Urtenen-Schoenbuehl · S. 13 · Original-PDF

1Die Gebäudelänge und Gebäudetiefe der Gebäude oder Gebäudegruppen ist auf die in Art. 50 GBR genannten Masse beschränkt.

2Nicht angerechnet werden: Grundsatz Gebäudelänge, Gebäudetiefe - Bewohnte An- und Nebenbauten, die mindestens einseitig offen sind, gemäss Art. 24 Abs. 1 GBR, - Unbewohnte An- und Nebenbauten und bewilligungsfreie Bauten gemäss Art. 24 Abs. 3 GBR.

3Bei Gebäuden mit unregelmässigen Grundrissen ist die Gesamtlänge am flächenmässig kleinsten umschriebenen Rechteck zu messen (vgl. Anhang B 1).

1Ergänzung gemäss Beschluss von 13.09.2012

2Ortsübliche Materialien sind u.a. verputztes Mauerwerk, Holz, Sichtbeton, jedoch nicht Waschbeton, Kunststoffe, Natursteinimitationen, etc.

3Vorhaben mit erheblichen Auswirkungen sind u.a. nicht quartiertypische Bau- und Umgebungsgestaltung, Materialisierung und Farbgebung, Mauer höher 1.2 m, Lärmschutzwände, etc.

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Einwohnergemeinde Urtenen-Schönbühl Baureglement

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.