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Art. 32

BZO Baureglement Urtenen-Schoenbuehl · S. 14 · Original-PDF

1Die Gebäudehöhe wird in den Fassadenmitten gemessen und zwar vom gewachsenen Boden (Art. 97 BauV) bis zur Schnittlinie der Fassadenflucht bis oberkant des Dachsparrens, bei Flachdächern bis oberkant offene oder geschlossene Brüstung. Abgrabungen für Hauseingänge, Garageeinfahrten bis zu maximal 2/3 der Gebäudelänge, und Giebelfelder werden nicht an die Gebäudehöhe angerechnet.

2Die zulässige Gebäudehöhe (Art. 50 GBR) darf auf keiner Gebäudeseite überschritten werden. Bei Bauten am Hang ist mit Ausnahme der bergseitigen Fassade überall eine Mehrhöhe von 1 m gestattet. Als Hang gilt eine Neigung des gewachsenen Bodens, die in der Falllinie gemessen innerhalb des Gebäudegrundrisses wenigstens 10% beträgt.

3Bei Bauten auf Baugrund mit hohem Grundwasserspiegel ist eine Mehrhöhe von 1 m gestattet. Als Baugrund mit hohem Grundwasserspiegel gilt, wenn der mittlere Grundwasserspiegel im Bereich des Vorhabens weniger als 1.5 m unter dem gewachsenen Terrain liegt. Sofern die Mehrhöhe beantragt wird, ist ein Nachweis zur Lage des Grundwasserspiegels im Rahmen des Baugesuches zu erbringen. Die Baubewilligungsbehörde kann auf den Nachweis verzichten, wenn die Grundwasserlage anderweitig bekannt ist.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.