Art. 29
BZO Baureglement Urtenen-Schoenbuehl · S. 12 · Original-PDF
1Der Abstand zweier Gebäude muss wenigstens der Summe der zwei dazwischen liegenden Grenzabstände entsprechen. Bei Gebäuden auf demselben Grundstück wird er berechnet, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen läge.
2Zwischen unbewohnten An- und Nebenbauten ist kein Gebäudeabstand vorgeschrieben.
3Gegenüber Bauten, die auf Grund früherer baurechtlicher Bestimmungen den nach diesem Reglement vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, reduziert sich der Gebäudeabstand um das Mass des fehlenden Grenzabstandes. Die Baupolizeibehörde kann jedoch den Gebäudeabstand angemessen vergrössern, wenn die minimalen Gebäudeabstände bzw. das Näherbaurecht nach Art. 27 Abs. 3 GBR unterschritten würden.
4Vorbehalten bleibt die Befugnis zum Zusammenbau und Art. 27 Abs. 3 GBR. Anlagen und Bauteile im Grenzabstand Gebäudeabstand
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Einwohnergemeinde Urtenen-Schönbühl Baureglement C4 Baugestaltung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.